SATZUNG
Des Sportfischer-Vereins
„Röhrtal e.V.“ Hüsten
Satzung des Sportfischer-Vereins „Röhrtal e.V.“ Hüsten
§1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Sportfischer-Verein „Röhrtal e.V.“ Hüsten ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter VR 413 eingetragener Verein. Er ist juristische Person, hat seinen Sitz in Arnsberg 1 und ist dem Verband Deutscher Sportfischer e.V. in Offenbach angeschlossen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, Gerichtsstand ist Arnsberg.
§2 – Der Verein bezweckt:
- Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Sportangelns durch:
- Hege und Pflege des Fischbestandes in heimischen Gewässern nach fischereibiologischen Gesichtspunkten,
- Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer,
- Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Sportangelei zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge,
- aktive Mitarbeit in Fragen des Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Tierschutzes,
- die gesellschaftliche Zusammenfassung von Sportanglern.
- Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zwecks körperlicher Ertüchtigung und Gesunderhaltung der Mitglieder durch Pacht, Beteiligung, Erwerb und Erhaltung und Schaffung
- Fischgewässer
- Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen
- Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher Wasserläufe.
- Förderung der Vereinsjugend
- Förderung des Castingsports
- Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit auch für die Erhaltung der Volksgesundheit ein.
- Der Verein ist eine auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Sportanglergemeinschaft. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit. Etwaige Gewinne sind nur für den satzungsgemäßen Zweck zu verwenden. Es werden keine Anteile ausgeschüttet, auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins gezahlt, die nicht Satzungszwecken dienen. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Verwaltungsausgaben oder Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, begünstigt werden. Die Bestimmungen der Gemeinnützigkeitsverordnung sowie die Richtlinien für den Bundesjugendplan sind für den Verein verbindlich.
- Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und Rasse neutral.
- Amtliches Mitteilungsblatt für den Verein ist die AFZ-Fischwald.
§3 – Mitgliedschaft:
Mitglied des Vereins kann jeder ab Geburt werden. Anglerisch tätig kann man aber erst in der Jugendgruppe werden. Acht- bis Zehnjährige gehören der Jugendgruppe des Vereins an. Einzelheiten regelt die Jugendordnung, die Bestandteil der Satzung ist. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Förderndes Mitglied der Vereins kann jede unbescholtene Person aus Gründen der Naturverbundenheit oder wegen freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher Beziehung zu Mitgliedern, ohne selbst die Sportangelei ausüben zu wollen, werden. Fördernde Mitglieder erhalten keine Fischereipapiere und haben den vom Verein jeweils für fördernde Mitglieder festzusetzenden Jahresbeitrag zu entrichten.
- An allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
- Das Heim zu benutzen,
- Das aktive, jedoch nicht passive Wahlrecht
Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Beitrages durch Beschluss der Mitgliederversammlung jedes Mitglied werden, das sich um den Verein besonders verdient gemacht hat.
Die Mitgliedschaft zum Verein umfasst gleichzeitig die Mitgliedschaft im Verband Deutscher Sportfischer und des zuständigen Landesverbandes.
§4 – Erwerb der Mitgliedschaft:
Die Aufnahme geschieht nach Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch die Mitgliederversammlung nach einfachem Mehrheitsbeschluss. Die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge sind bei der Aufnahme für ein Jahr im Voraus zu entrichten. Die Aufnahme kann ohne Anhörung des Betroffenen von der Mitgliederversammlung nicht abgelehnt werden.
§5 – Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Freiwilligen Austritt
- Tod des Mitgliedes
- Ausschluss
- Auflösung des Vereins
Zu 1.: Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss durch eingeschriebene Mitteilung an den Geschäftsführer erfolgen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die fälligen Mitgliederbeiträge zu entrichten.
Zu 2.: Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
Zu 3.: A – Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
- Ehrenunwürdige oder strafbare Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat,
- Sich eines Fischervergehens schuldig gemacht oder sonst gegen fischereiliche Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstößt oder Beihilfe dazu geleistet hat.
- Innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat
- Trotz Mahnung und hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen ein Jahr im Rückstand ist
B – Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Beirat mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Beiratsmitglieder. Anstatt auf Ausschluss kann der Beirat jedoch erkennen auf:
- zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder Anglererlaubnis auf allen oder nur auf bestimmten Vereins- und IG-Gewässern,
- Zahlung von Geldbußen wurde erweitert bis zu 50,00 DM
- Verweis mit oder ohne Auflage
- Verwarnung mit oder ohne Auflage
- Mehrere der vorstehenden Möglichkeiten
C – Gegen die schriftliche Entscheidung des Beirates ist die Berufung von dem Betroffenen an den Ehrenrat zulässig.
Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beirates schriftlich bei diesem und dem Vorsitzenden des Ehrenrates einzureichen und gleichzeitig zu begründen. Der Ehrenrat entscheidet endgültig.
D – Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist, die ihm mit dem Ausschließungsbeschluss eingeschrieben zuzustellen ist, von der Anrufung des Ehrenrates kein Gebrauch, wird der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig. Nach Fristablauf eingelegte Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen.
E – Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Mit Austritt bzw. Ausschluss verlieren sie alle Rechte der Mitglieder, insbesondere das Recht zur Ausübung des Sportangelns an den Vereins- und I.G.- Gewässern und auf Benutzung der Vereinseinrichtung.
§6 – Rechte und Pflichten:
- Die Mitglieder sind berechtigt:
- Den Vorstand und Beirat zu wählen,
- Die Vereins- und I.G-Gewässer waidgerecht zu beangeln,
- Alle vereinseigenen Anlagen zu benutzten,
- Die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und an den vereinsöffentlichen Beiratssitzungen teilnehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet:
- Das Sportangeln zur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
- Den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern gegenüber sich auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
- Zweck und Aufgabe des Vereins zu erfüllen und zu fördern
- Die fälligen Mitgliedbeiträge pünktlich zu zahlen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen,
- Die Sportfischereiprüfung abzulegen,
- Die Mitgliedschaft nicht zur Erlangung persönlicher Vorteile ausnutzten
(z.B. Verkauf und Beute u.a.)
§7 – Vorstand und Beirat:
Der Vorstand und Beirat wird von der Hauptversammlung für 2 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister. Jeweils zwei dieser Personen sind zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Die Aufgaben des Vorstandes sind:
- Den Verein satzungsgemäß zu führen
- Weisungen der Mitgliederversammlungen durchzuführen
Der Beirat setzt sich wie folgt zusammen:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- 1. Geschäftsführer
- Stellvertretender Geschäftsführer
- 1. Schatzmeister
- Stellvertretender Schatzmeister
- Gewässerwart
- Sportwart für Wettfischen – Jugend und Senioren
- Jugendwart
- Stellvertretender Jugendwart
- Sportwart für Casting – Jugend und Senioren
- Pressewart
- Inventarverwalter
- Sonstige Mitglieder nach Wahl und Bedarf
Der Beirat entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins soweit nicht nach der Satzung oder zwingende gesetzliche Bestimmungen anderen Orangen dieses vorbehalten ist.
Der Vereinsvorsitzende überwacht die Tätigkeit der Vorstands- Beiratsmitglieder. Alle Vorstands- und Beiratsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. Der Vorstand und Beirat kann durch die Hauptversammlung vorzeitig abberufen werden.
§ 8 – Ehrenrat
Der Ehrenrat des Vereins besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die nicht Mitglieder des Beirates sein dürfen. Sie sind bei der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für zwei Jahre zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
Der Ehrenrat hat die Aufgabe:
- In seiner Eigenschaft als Schlichtungsausschuss alle Streitfälle unter den Mitgliedern zu schlichten, sobald er vom Vorstand oder einem Mitglied des Vereins dazu aufgerufen sind.
- Aufgrund der Schlichtungs- und Ehrenratsordnung des Vereins, auf Antrag des Vorstandes oder einem Mitglied des Vereins, Ehrenratsverfahren durchzuführen.
§ 9 – Finanzwesen
Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Schatzmeister, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Außer den laufenden Ausgaben sind alle Zahlungen über 300,00 DM durch den Vorstand (§26 BGB) anzuweisen, soweit keine Beiratsbeschlüsse vorliegen. Der Jahresabschluss ist von ihm rechtzeitig zu erstellen. Der Schatzmeister ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden oder einem durch diesen beauftragten Vorstandsmitglied sowie den Revisoren jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten, um sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen. Die Revisoren haben am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen.
Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Schatzmeisters – auch insoweit die Entlastung des Vorstandes – zu beantragen oder aber der Versammlung bekanntzugeben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.
§ 10 – Versammlungen
Die Mitglieder- und Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden bei Verhinderung von seinem Stellvertreter nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Während der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt der Vorsitzende es Ehrenrates oder ein bewährtes Mitglied die Versammlungsleitung. Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Haupt- oder Mitgliederversammlung, Vorstands- oder Beiratssitzung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahlung der Erschienenen.
§ 11 – Hauptversammlung
- Die Jahreshauptversammlung findet im 1. Quartal des Jahres statt. Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Sie hat unter anderem die Aufgabe:
- Den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen, die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.
- Die Höhe des Jahresbeitrages, die Aufnahmegebühr und Beiträge für nicht geleistete Arbeitseinsätze festzulegen.
- Den gesamten Vorstand einschließlich des Beirates zu wählen sowie den Ehrenratsvorstandsitzenden und die 2 Beisitzer zu ernennen.
- Zwei Revisoren für das laufende Geschäftsjahr zu wählen, von denen jedes Jahr einer ausscheiden muss, aber im nächsten Jahr wieder gewählt werden kann.
Revisoren dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Jede Wahl muss durch Stimmzettel vorgenommen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten dies beschließt.
Die Jahreshauptversammlung kann Zusatzbestimmungen erlassen, die nicht Teil dieser Satzung sind, nicht im Gegensatz zu dieser Satzung stehen dürfen und dem Vorstand die Arbeit erleichtern soll. Die Zusatzbestimmungen sind für jedes Mitglied unbedingt verbindlich.
- Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des Abs. 1.
Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige oder weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden, Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen vorzunehmen und Entscheidungen gemäß §14 zu treffen.
§ 12 – Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlung sollen in der Regel monatlich und möglichst immer auf denselben Wochentag gelegt werden. Ausnahmen (Urlaubsmonate, Weihnachtsmonate oder Mangel an Versammlungsraum) sind zulässig.
Die Mitgliederzusammenkünfte dienen der laufenden Berichterstattung durch den Vorstand, der Entgegennahme von Anregungen oder Beschwerden der Mitglieder, der Aussprache über Fragen der Sportangelei, der Belehrung in sportanglerischen Dingen, der Vorführung von Filmen, Lichtbildern sowie anderen Vorträgen. Die monatlichen stattfindenden Versammlungen des Beitrages sind vom Vorstand festzulegen.
§ 13 – Protokolle
Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen und zu verwahren.
§ 14 – Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Das bei Auflösung nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen fällt an das Kinderheim Marienfrieden in Arnsberg 1.
§ 15 – Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt nach ihrer Genehmigung in der außerordentlichen Hauptversammlung am 2. November in Kraft.